Allgemeine Verkaufsbedingungen
Gültig für alle Lieferungen und Leistungen der Hölling DMA Antriebs- und Systemkomponenten GmbH.
§ 1 Allgemeines
- Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Hölling DMA Antriebs- und Systemkomponenten GmbH & Co. KG (nachfolgend „Lieferant" genannt). Sie gelten auch für alle Leistungen, die zusätzlich zur Lieferung (wie z.B. Spezifikationen und Modifikationen) als Nebenleistung oder selbständig als Hauptleistung vereinbart werden (im Folgenden einheitlich „Leistungen" genannt). Entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen des Lieferanten abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferant nur an, wenn er ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
- Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Angebote des Lieferanten sind freibleibend. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann der Lieferant diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Eine fehlerhafte Übermittlung elektronischer oder telefonischer Bestellungen/Weisungen erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Muster, Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Lieferant Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Lieferant erteilt dazu dem Besteller ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Soweit der Lieferant das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Lieferanten zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Lieferanten ab Werk (ex Works) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung benannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto oder eines sonstigen Nachlasses ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Öffentliche Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aufgrund der Verbringung der Waren ins Ausland anfallen, sowie weitere Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Der Lieferant ist (auch im Falle eines vereinbarten Festpreises) zu einer angemessenen Mehrvergütung berechtigt, sofern nach Vertragsschluss technische Spezifikationen oder Liefer-/Ausführungsfristen auf Wunsch des Bestellers geändert werden. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Beschaffungskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferung
- Der Beginn der vom Lieferanten angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Lieferant berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Fristen/Termine verlängern/verschieben sich entsprechend, sofern Verzögerungen aufgrund von sonstigen Ereignissen eintreten, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen (wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen durch Zulieferer, Fälle höherer Gewalt, behördliche Maßnahmen), ungeachtet ob sie beim Lieferanten, beim Besteller und/oder Dritten entstehen. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch derartige Ereignisse um mehr als 3 Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Gerät der Lieferant durch sein Verschulden um mehr als 6 Wochen in Verzug, so hat der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Bei teilweisem Liefer- oder Leistungsverzug ist das Rücktrittsrecht auf diesen Teil beschränkt, soweit dies dem Besteller zuzumuten ist.
- Kommt der Lieferant grob fahrlässig in Verzug, ersetzt der Lieferant dem Besteller je vollendete Woche der Verzögerung einen entstandenen Schaden mit 0,5 % des Preises der verspäteten Lieferung/Leistung, höchstens jedoch bis zu 5 % im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung; dies gilt auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch wird hier kein Ersatz für entgangenen Gewinn / entgangene Nutzung geleistet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Der Lieferant behält sich vor, dem Besteller im Rahmen der Zumutbarkeit einen anderen Liefergegenstand ähnlichen Musters oder Typs zu liefern, falls das Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung des Lieferanten auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung besteht nicht.
- Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so ist der Besteller ab dem zweiten Monat der Verzögerung verpflichtet, die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu ersetzen. Bei Lagerung in Gebäuden des Lieferanten beträgt die Vergütung für jeden Monat 0,5 % der Lieferung. Dem Besteller bleibt der Nachweis unbenommen, dass diese Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger sind.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Der Lieferant behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Lieferant nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Lieferant ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs-, Konservierungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferanten in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
- Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Verkauf gebrauchter Güter ist die Gewährleistung mit Ausnahme der genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen.
- Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Lieferant die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen.
- Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
- Schadenersatzansprüche für daraus resultierende Betriebsunterbrechungen, für entgangenen Umsatz oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Lieferanten, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile der Klauseln unwirksam, nichtig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Gleiches gilt, sofern eine Regelungslücke festgestellt wird. Anstelle der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung sowie zur Ausfüllung einer Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.



